Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Seit dem 01.01.2025 gilt die Biozidrechts-Durchsetzungsverordnung (ChemBiozidDV). Biozide dürfen nach § 10 Abs. 1 nur nach einem Abgabegespräch gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 der ChemBiozidDV abgegeben werden. Wir dürfen die Ware erst nach einem Abgabegespräch versenden. Wir setzen uns nach Ihrer Bestellung mit Ihnen in Verbindung.
Cyracid 2.0 ist ein hochwirksames Madenbekämpfungsmittel zur Behandlung der Fliegenbrutplätze, wie z.B. im Mist oder Tiefstreulager. Es verhindert die Entwicklung der Fliegen im Madenstadium und erreicht einen nachhaltigen Bekämpfungserfolg.
Anwendung im Gießverfahren:
Güllekanal, die von den Tieren nicht begangenen Mistansammlungen und Randpartien der Kälberboxen (ca. 1/2 m breit) mit Gießkanne oder Rückenspritze benetzen.
Anwendung im Streuverfahren:
Die von Fliegenmaden befallenen Stellen im Tiefstreu mit Cyracid 2.0 bestreuen.
| Cyracid 2.0 | + Wasser | = Fläche | |
| Gießen | 100 g / 1000 g | 10 l / 40 l | 20 m² / 400 m² |
| Sprühen | 500 g | 10 l | 100 m² |
| Streuen | 15 g | 1 m² |
Die Fliegenpopulation geht 10-20 Tage nach der Erstbehandlung zurück.
Cyracid 2.0 muss deshalb regelmäßig und frühzeitig eingesetzt werden. Nur die gründliche Behandlung aller Fliegenbrutplätze bringt Erfolg. Die Behandlung sollte alle 14 Tage wiederholt werden. Die Zeitspanne kann bei geringem Mistzuwachs bis max. 21 Tagen ausgedehnt werden. Mit der ersten Behandlung 5 Tage nach dem Ausmisten beginnen.
Achtung:
Um eine Fliegenvermehrung in den folgenden Tagen und Wochen einzudämmen, muss ein Fliegenbekämpfungsmittel in Kombination mit
Cyracid 2.0 eingesetzt werden. Dazu ist unsere LD 100 Linie die ideale Kombination.
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
| Wirkstoff: |
2 % Cyromazine |
|---|---|
| Signalwort: |
entfällt |
| Gefahrenhinweise: |
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
| Reg.-Nr: |
N-64904 |
Seit dem 01.01.25 gilt die Biozidrechts-Durchsetzungsverordnung (ChemBiozidDV) Biozide dürfen nach §10 Abs.1 nur noch einem Abgabegespräch gemäß §11 Abs 2 Nr 2 der ChemBiozidDV abgegeben werden-Wir dürfen die Ware erst nach einem Abgabegespräch versenden. Bitte rufen sie uns nach dem Kauf zurück unter 015563633171 oder geben Sie bei der Bestellung eine Rückrufnummer an .
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